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   OLG Hamm, 06.10.2016 - III-1 Vollz (Ws) 281/16   

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https://dejure.org/2016,50747
OLG Hamm, 06.10.2016 - III-1 Vollz (Ws) 281/16 (https://dejure.org/2016,50747)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2016 - III-1 Vollz (Ws) 281/16 (https://dejure.org/2016,50747)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - III-1 Vollz (Ws) 281/16 (https://dejure.org/2016,50747)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 18 StVK 1053/15
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - III-1 Vollz (Ws) 281/16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).

    Dies gilt auch für den ebenfalls auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 543/13 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.).

    Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 38, m. w. N.).

  • OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die - erforderliche - Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) - BeckRS 19279, jeweils m. w. N.).

    Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).

  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 543/13

    Bewertung des Grads der Rückfallgefahr eines Untergebrachten für die Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Dies gilt auch für den ebenfalls auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 543/13 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.).

    Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht - angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte - ein Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 543/13 -, juris).

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 - vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/62 - und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, alle zitiert nach juris).
  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die - erforderliche - Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) - BeckRS 19279, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1565/11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Auch im Maßregelvollzug gilt der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301 f.).
  • BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02

    Zum Akteneinsichtsrecht des in seinen Vollzugsplan Einblick begehrenden

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 - vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/62 - und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, alle zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 31.01.2014 - 2 Ws 689/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anforderungen an den Inhalt eines Vollzugsplans;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
    Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die - erforderliche - Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) - BeckRS 19279, jeweils m. w. N.).
  • KG, 20.07.2021 - 5 Ws 29/21

    Aufhebung eines Behandlungs- und Eingliederungsplans wegen Versagung sämtlicher

    aa) Es ist für den Bereich des Strafvollzugs höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III-1 Vollz [Ws] 281/16 -, juris Rdnr. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2011 - 2 Ws 151/11 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 5 Ws 113/19 Vollz - jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsablauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).
  • LG Berlin, 16.10.2018 - 593 StVK 21/17

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung zu einer Maßnahme im

    Zu der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen der Behandlungsplan im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen im Planungszeitraum erfüllen muss, hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III 1 Vollz (Ws) 281/16, juris - folgendes ausgeführt:.
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